Steuer darf Trinkgeld anzapfen
13.02.2008
Die Steuerbefreiung von Trinkgeld für Unselbstständige wird nach Einschätzung der Verfassungsrichter nicht halten.
Im Jahr 2005 konnte sich der Finanzminister Karlheinz Grasser einmal über gute Nachrede freuen. Unter dem Hinweis, dass für die Versteuerung der Trinkgelder aufwendige Erhebungen nötig wären, wurde eine Steuerfreiheit für diese Einnahmen bei Unselbstständigen verordnet. Dagegen hat ein Croupier, der sein als „Cagnotte“ bezeichnetes Trinkgeld sehr wohl versteuern muss, geklagt. Der Verfassungsgerichtshof gibt ihm grundsätzlich Recht. Zum einen dürfe es keinen Unterschied machen, ob der Trinkgeldempfänger aus freien Stücken oder notgedrungen steuerehrlich ist. Und es sei sachlich kaum begründbar, warum sie sich auf die Trinkgelder Unselbstständiger beschränke, führen die Verfassungsrichter aus.