Ein Leitfaden für Gastronomie und Hotellerie durch die Corona-Krise

Covid-19
19.03.2020

Von: Daniel Nutz
Der Corona-Virus stellt Gastronomie und Hotellerie vor eine gewaltige Herausforderung. Die gesamte ÖGZ-Redaktion hat mit zahlreichen Experten aus unterschiedlichen Bereichen besprochen und sich Hilfen und neue Gesetze genau angeschaut. Hier einige der wichtigsten Antworten zu den dringlichsten unternehmerischen Fragen, aktualisiert am 23.3. 9:00 Uhr
Die Corona-Krise trifft die Branche. Was man jetzt tun muss.

Müssen jetzt alle Gastronomiebetriebe geschlossen sein?

Ja. Ausnahmen gibt es nur für wenige, etwa Betriebe in Kranken- und Kuranstalten, Pflegeanstalten und Seniorenheimen oder Beherbungsbetriebe, wenn in den dortigen Gastronomiebetrieben Speisen und Getränke ausschließlich an Beherbergungsgäste verabreicht und ausgeschenkt werden. Dies gilt natürlich nur für die Regionen, wo Beherbergungsbetriebe nicht ­geschlossen sind. „Schließlich ist es auch noch erlaubt, Gastronomiebetriebe als Lieferservice zu betreiben. Dabei darf aber nur ausgeliefert werden, ein Kundenverkehr zu Abholung von Speisen und Getränken ist nicht erlaubt“, erklärt Christian Podoschek, Partner bei Preslmayr Rechtsanwälte.

Weiterer Artikel: So geht die Branche mit den Schließungen um

Arbeiten die Zustelldienste noch?

Ja, Zustelldienste wie Lieferando oder Mjam haben sogar besondere Vorkehrungen getroffen, um ihr Angebot auch in Corona-Zeiten aufrechterhalten zu können. Es wurden bei Mjam beispielsweise spezielle Hygienestandards eingeführt und ein Prozedere installiert, das den direkten Kontakt zwischen Koch/Restaurant, Zusteller und Kunden vermeidet. Mehr Infos finden sich zum Vorgehen von Mjam finden Sie hier.

Wie ist die Lage international?

Auch wenn es lange so aussah, dass manche Länder säumig sind oder das Risiko anders einschätzen, ergreifen jetzt fast alle die gleichen Maßnahmen wie bei uns. Ein Beispiel: New York, die Stadt, die angeblich niemals schläft, kommt zur Ruhe. Bürgermeister Bill de Blasio hat Geschäfte, Restaurants, Theater und Kinos schließen lassen, um die Ausbreitung des Coronavirus zu verlangsamen.

Ist die Lebensmittelversorgung gesichert?

Ja, der Krisenstab ist speziell damit beschäftigt, dies sicherzustellen. Die Abdeckung durch die heimische Produktion ist ausgezeichnet. Einzelne Gastro-Großmärkte öffnen nun in ihrer Funktion als kritische Infrastruktur auch für die normale Bevölkerung. Engpässe sind derzeit nicht zu erwarten, weil die Lager voll sind und auch der politische Rahmen geschaffen wird, um die Waren aus dem Ausland über eine schnelle Abfertigung von Lebensmittel-LKW ins Land holt, wie Christof Kastner, CEO der Kastner-Gruppe erklärt. Lieferknappheiten könnten am ehesten aus Spanien entstehen, wo derzeit die Helfer aus Osteuropa bei der Ernte fehlen. 

Wird genug für die Liquidität der Unternehmen getan?  

Ja. Vizekanzler Werner Kogler sprach davon, dass alles getan werden muss, um das „Blut im Wirtschaftskreislauf zu halten“. Es gibt Überbrückungskredite und Haftungsübernahmen, Steuerstundungen sowie neue Regelungen zur Kurzarbeit. Hinzu kommt ein Härtefonds für EPUs und Familienbetriebe. Wie die Maßnahmen im Einzelnen umgesetzt werden, wird sich erst in den kommenden Wochen zeigen. Zuerst waren es vier Milliarden, Derzeit  sind im Budget 38 Milliarden dafür veranschlagt. Diese Summe wird bei Bedarf aufgestockt.  Deutschland hat bereits angekündigt, unbegrenzt Haftungen zu geben. 

Wie funktioniert die neue Kurzarbeit-Regelung?

Der bürokratische Aufwand wurde stark reduziert. Statt 30 Tagen dauert ein Antrag ab sofort nur mehr 48 Stunden – formal müssen die Sozialpartner zustimmen. Prinzipiell können alle Unternehmen ihre Mitarbeiter auf Kurzarbeit schicken. Neu ist, dass die Arbeitszeit der Mitarbeiter sogar auf 0 Prozent reduziert werden kann. Dabei wird auf den Vereinbarungszeitraum (vorerst maximal 3 Monate mit Verlängerungsmöglichkeit in Ausnahmefällen um weitere 3 Monate) durchgerechnet. Die Arbeit muss zumindest 10 Prozent betragen. Vor Beginn der Kurzarbeit müssen bestehende Zeitguthaben und Urlaubsansprüche aus dem Vorjahr nicht unbedingt aufgebraucht werden.  Hier geht es zum Antrag.

Lesen Sie hier das letzte Update zur Kurzarbeitsregelung

Wann ergibt es Sinn, die Mitarbeiter in Kurzarbeit zu schicken?

AMS-Chef Johannes Kopf ruft alle Unternehmen dazu auf, sich die neue Kurzarbeit-Möglichkeit anzuschauen. Tatsächlich ist die Regelung für Betriebe nun attraktiver als früher. In der Zeit der Kurzarbeit übernimmt das AMS die Differenz der Arbeitszeit im Ausmaß von in etwa des Arbeitslosengeldes, das direkt an die Dienstnehmer ausbezahlt wird. Was tun? Eine Faustregel des auf Tourismus spezialisierten Beratungsunternehmens Prodinger: Wenn Dienstnehmer weiterhin reduziert eingesetzt werden können, sollte diese Möglichkeit der Kurzarbeit in Anspruch genommen werden. Sollte allerdings die Betriebstätigkeit eingestellt werden, ist eine Auflösung des Dienstverhältnisses der Mitarbeiter deutlich günstiger. Dann ist bei mehr als 20 Mitarbeitern im Betrieb eine Frühwarnung beim AMS einzureichen.

Kann man aufgrund der Krise einfacher Kündigungen aussprechen?

Grundsätzlich ändert sich nichts. Kündigungen können wie bisher wegen Sozialwidrigkeit  angefochten werden. Der Arbeitgeber muss argumentieren, dass eine Kündigung aus betriebsbedingten Gründen erforderlich ist. Diese könnten durch die Corona-Krise eine stärkere Rolle spielen, meint Marco Riegler, Partner bei Scherbaum-Seebacher Rechtsanwälte. Weiter meint der Arbeitsrechtsexperte, dass auch bei besonders kündigungsgeschützten Dienstnehmergruppen (Betriebsräten, begünstigten Behinderten, Müttern/Vätern in Karenz….) durch die Corona-Krise ausgelöste gravierende betriebliche Gründe eine Rolle spielen können. Bei einer solchen Kündigung ist Zustimmung durch Gericht bzw. Behindertenausschuss nötig. 

Wie beantragt man eine Steuerstundung?

Zinsfreie Stundungsmöglichkeiten bei der Finanz und Sozialversicherung können ab sofort in Anspruch genommen werden. Diese gilt für Unternehmen in Notlage – Hotellerie und Gastronomiebetriebe fallen hier wohl fast ausnahmslos darunter. Zusätzlich kann beantragt werden, dass die Stundungszinsen auf null herabgesetzt werden. 

Gibt es auch die Möglichkeit, SV-Beiträge oder andere Abgaben auszusetzen?

Wer durch den Coronavirus massive Geschäftseinbußen erleidet und dadurch in Zahlungsschwierigkeiten gerät, kann bei Sozialversicherungsträgern um Stundung, Ratenzahlung oder die Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage ansuchen. Auch gänzliche oder teilweise Nachsicht bei den Verzugszinsen wird gewährt. Anträge auf Stundungen und Ratenzahlungen können formlos schriftlich per E-Mail erfolgen. Das Formular zur Beitragsherabsetzung finden Sie hier. Empfehlenswert ist auch die Kontaktaufnahme mit der Gemeinde über mögliche  Stundungsmöglichkeiten von Steuern, die die Gemeinde einhebt (z.B. Grundsteuer).

Sozialversicherungsbeiträge bei Kurzarbeit

Das AMS informiert:

Während der Kurzarbeit hat der Arbeitgeber zusätzlich die Beiträge zur Sozialversicherung bezogen auf die Beitragsgrundlage[1] vor Einführung der Kurzarbeit zu übernehmen.

Das AMS ersetzt dem Arbeitgeber gemäß den festgelegten Pauschalsätzen die Kosten für die Ausfallstunden. In den Pauschalsätzen sind die anteiligen Sonderzahlungen im Ausmaß eines Sechstels, die anteiligen Beiträge zur Sozialversicherung (bezogen auf aus Entgelt vor Einführung der Kurzarbeit) und die sonstigen lohnbezogenen Dienstgeberabgaben enthalten. Für Einkommensanteile über € 5.370,- gebührt keine Beihilfe.

[1] Es ist die Beitragsgrundlage des letzten Monates/der letzten vier Wochen (bei Wochenentlohnung) vor Einführung der Kurzarbeit maßgeblich.

Wer zahlt die Hotel-Stornokosten?

Prinzipiell gilt: Wird das Zimmer vom Gast storniert, trägt dieser die Stornokosten. Aber nur, wenn dem Gast auch die Anreise möglich ist. Im Falle eines offiziellen Ein- oder Ausreiseverbotes hat das Hotel keinen Anspruch auf Beherbergungsentgelt oder Stornogebühren. Die Lage ändert sich hier täglich – Hoteliers müssen die laufende Entwicklung im Auge halten. Eine sehr gute Information bietet der Fachverband Hotellerie in der WKO und die ÖHV.  

Hier das letzte Update zu Stornos in der Hotellerie

Was ist mit „non refundable“-Buchungen in der Hotellerie?

In den AGBHs sind Fälle höherer Gewalt geregelt. Laut diesen wird der Beherbergungsvertrag aufgelöst. Der Hotelier hat keinen Anspruch auf Stornogebühren, der Gast hat auch keinen Anspruch auf Schadenersatz etc. AGBHs: Wenn die Vertragserfüllung durch ein als höhere Gewalt zu wertendes Ereignis (zB Elementarereignisse, Streik, Aussperrung, behördliche Verfügungen etc) unmöglich wird, kann der Beherberger den Beherbergungsvertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist auflösen, sofern der Vertrag nicht bereits nach dem Gesetz als aufgelöst gilt, oder der Beherberger von seiner Beherbergungspflicht befreit ist. Etwaige Ansprüche auf Schadenersatz etc des Vertragspartners sind ausgeschlossen. Für den Fall das vertraglich nichts vereinbart wurde, greift entweder die Unmöglichkeit der Vertragserfüllung nach § 1447 ABGB oder § 1168 Sphärentheorie à der Vertrag zerfällt, die Beherbergungsleistung muss nicht erbracht werden und Anzahlungen etc. sind zurückzuzahlen (Bereicherungsrecht). Es kommt also zu einer Rückabwicklung.

Gibt es die Möglichkeit einer Mietreduktion?

Ja. Dies gilt im Speziellen für Gastronomiebetreibe, wie die ÖGZ von der Wirtschaftskammer (WKO) erfährt: „Basierend auf den geltenden Regelungen (insb. §§ 1096 und 1104 ABGB) ist laut Auskunft der Behörden aufgrund der geltenden Rechtslage davon auszugehen, dass im Falle der aktuellen Maßnahmen der Bundesregierung voraussichtlich eine Mietzinsminderung bzw. auch der gänzliche Mietzinsentfall für die Dauer der Beschränkung durchsetzbar ist“, heißt es.

Infos der WKO für Unternehmer(link is external)

Prinzipiell bekennt sich auch der Österreichischer Haus- und Grundbesitzerbund (ÖHGB) zu einer Minderung des Mietzinses. Präsident Martin Prunbauer dazu im Radiosender Ö1: „Wir raten allen Beteiligten miteinander zu sprechen, bevor man sich auf das Recht beruft.“

Welche Entschädigungsansprüche gibt es durch das Epidemiegesetz?

Für die Entgeltfortzahlung von unter Quarantäne gestellte Mitarbeiter gibt es einen Kostenersatz. Dies muss binnen sechs Wochen ab dem Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde (Magistrat in Wien) geschehen. Für Unternehmer, die von einer Betriebseinschränkung oder Betriebsstilllegung betroffen sind, gibt es einen gesetzlich verankerten Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges. „Abzuwarten bleibt aber, ob das Epidemiegesetz diesbezüglich nicht noch geändert wird. In den Medien ist dies kolportiert worden. Es gilt hier, die weitere Entwicklung abzuwarten. Betroffene Unternehmer sollen hingegen eine Unterstützung durch das am Samstag vorgestellte vier Mrd. Euro-Hilfspaket für Wirtschaft und Arbeitsmarkt bekommen“, erklärt Christian Nordberg, Partner bei Hule Bachmayr-Heyda Nordberg. 

Dürfen Unternehmer aufgrund der derzeitigen Situation Aufträge stornieren?

Grundsätzlich sind Verträge weiterhin rechtsverbindlich und müssen eingehalten werden, sagt der Jurist Christian Nordberg. Aufgrund des Coronavirus kann es jedoch zu Fällen kommen, in denen zugesagte Leistungen nicht erbracht werden können (z.B. behördliche Betriebsbeschränkung oder konkretes Ansteckungsrisiko). „Im Verzugsfall kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten, wenn er dem Lieferanten eine angemessene Nachfrist gesetzt hat und diese verstreicht. Das Rücktrittsrecht besteht unabhängig von einem Verschulden.