Die rechtliche Lage rund um Stornos

Storno
05.09.2018

Beginn unserer Serie zu Rechtsfragen in der Hotellerie: Wie viel kann der Hotelier für No-Shows verlangen?  

Prinzipiell gilt im Vertragsrecht der Grundsatz, dass Verträge zu erfüllen sind und somit ein Vertragspartner einseitig nach Abschluss des Vertrages nicht vom Vertrag zurücktreten kann. Ein Rücktritt vom Beherbergungsvertrag durch den Gast ist somit nur dann möglich, wenn dem Gast vom Hotelier ein entsprechendes Rücktrittsrecht eingeräumt wurde. Gemäß vorliegender höchstgerichtlicher Rechtsprechung kann aber die Zulässigkeit eines zeitgerechten Rücktritts des Gastes von einem Beherbergungsvertrag auch ohne ausdrückliche Vereinbarung als der Übung des redlichen Verkehrs entsprechend angesehen werden, wobei mangels Vereinbarung die Stornoregelungen der AGBH 2006 zur Anwendung kommen. 

Anspruch auf Stornogebühr

Die Stornovereinbarung gibt dem Gast die wahlweise Ermächtigung, entweder den Beherbergungsvertrag zu erfüllen oder zurückzutreten. Mit erfolgtem Rücktritt erwirbt der Hotelier Anspruch auf die Stornogebühr (Reugeld). Anstelle der geschuldeten Leistung (Beherbergungsentgelt) bezahlt der Gast die Stornogebühr und verzichtet der Gast auf den Empfang der Leistung des Hoteliers. Damit ist die Stornogebühr Entgeltersatz und kein Schadenersatz.

Da das Reugeld nicht der Verstärkung, sondern der Abschwächung der vertraglichen Pflichten dient, ist selbst ein ungebührlich hohes Reugeld nicht sittenwidrig, da dem Gast im Zusammenhang mit der Stornoregelung ein besonderes Rücktrittsrecht eingeräumt wird, welches ihm von Gesetzes wegen gar nicht zusteht.

Relationen

Im Rechtsverhältnis des Hoteliers zum Gast als Verbraucher sieht § 7 KSchG die Möglichkeit vor, dass der Richter die Stornogebühr als Reugeld mäßigen kann. Wenn jedoch die geltend gemachte Stornogebühr unter dem wirklichen Schaden des Hoteliers, der ihm durch den Rücktritt des Gastes vom Beherbergungsvertrag entstanden ist, liegt, kommt eine Mäßigung nicht in Betracht. Beachtlich ist dabei insbesondere die Relation zwischen dem Reugeld einerseits und den durch die Nichterfüllung des Beherbergungsvertrags dem Hotelier wahrscheinlich drohenden oder entstandenen Schaden andererseits.

Auch bei der Bestimmung der Höhe der Stornogebühr ist das Anrechnungsgebot des § 1107 ABGB zu berücksichtigen. Der Hotelier hat sich sohin um eine anderweitige Vermietung des stornierten Hotelzimmers zu bemühen und im Erfolgsfall das dadurch erzielte Entgelt von der Stornogebühr in Abzug zu bringen.

Im Hinblick auf das Mäßigungsrecht des Gastes nach § 7 KSchG und die Anrechnungsverpflichtung des Hoteliers nach § 1107 ABGB sollte die Stornogebühr den Höchstbetrag von 90 % des vereinbarten Beherbergungsentgeltes nicht übersteigen.

In Ausnahmefällen ist die Vereinbarung einer Stornogebühr in Höhe des gesamten vereinbarten Beherbergungsentgeltes nicht gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB und somit zulässig. Nämlich dann, wenn der Hotelier dem Gast eine vertragliche Alternative anbietet, bei deren Wahl die Übernahme eines höheren wirtschaftlichen Risikos durch den Gast mit einem geringeren Preis abgegolten wird.

Zulässig ist daher eine Regelung, dass dem Gast die Wahlmöglichkeit dahingehend geboten wird, entweder bei Bezahlung eines geringeren Entgeltes eine Stornogebühr in Höhe von 100 % des Beherbergungsentgeltes in Kauf zu nehmen oder bei Bezahlung eines höheren Entgeltes im Falle des Vertragsrücktritts durch den Gast eine geringere Stornogebühr zu entrichten. 

Zum steuerrechtlichen Aspekt ist festzuhalten, dass eine Stornogebühr wie auch ein Schadenersatzanspruch bei einem No-Show des Gastes umsatzsteuerfrei sind.

Auszug aus: „Das Hotel und seine Gäste. Die rechtlichen Rahmenbedingungen der Beherbergung und der Pauschalreise“ 
2. Auflage 2018, Linde, 44 Euro.