Alle Details zur Gastro-Öffnung in Österreich

Coronakrise
12.05.2021

Ab 19. Mai wird branchenübergreifend geöffnet. Was die "Öffnungsverordnung" für die geplanten Lockerungen ab dem 19. Mai in Gastronomie, Tourismus und Freizeitbetriebe genau bedeutet, haben wir zusammengefasst.  Ein genauer Leitfaden für einen sicheren Start in den Sommer ist auch über das Tourismusministerium abrufbar.   
Die Bundesregierung setzt auf ein "verantwortungsvolles Öffnen".

Die Gastronomie-, Hotellerie-, Veranstaltungs- und Freizeitbetriebe dürfen am 19. Mai wieder aufsperren. Grundlage ist die "Eröffnungsverdnung" des Gesundheitsministeriums. Um sich nicht mit der in Juristensprache gehaltenen Verordnung herumschlagen zu müssen, hat das Tourismus-Ministerium einen Leitfaden präsentiert. Hier sind die wichtigsten Punkte.  

Unter welchen Voraussetzungen darf man die Gastronomie ab 19.5. besuchen? 

  • Einen freien Zutritt bekommen alle, die geimpft, getestet oder genesen sind. Ab 19.5. sind alle bisherigen Nachweise dafür gültig, ab Anfang Juni dann auch als Zertifikate/QR-Code im digitalen Grünen Pass.
  • Impfung kann mittels Impfpass, Impfkarte oder Ausdruck nachgewiesen werden. Genesung: Absonderungsbescheid, Antikörpertest etc. 
  • Gültige negative Tests sind: Negativer PCR- Test (Gültigkeit: 3 Tage). Negativer Antigentest aus Teststraße, Apotheke, etc. (Gültigkeit: 2 Tage)
  • Neue Testmöglichkeiten sind: Antigentests zur Eigenanwendung (digital), in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem erfasst wird (Gültigkeit: 1 Tag) = „Vorarlberger Modell.  Auch Selbsttests vor Ort werden einen Zutritt ermöglichen. Dieser Test gilt allerdings nur für diesen einen Besuch und nur in der Betriebsstätte Für Kinder werden auch Schultest als Eintrittstest gelten. Hier erfahren Sie alles zu den Testmöglichkeiten.

Welche Maßnahmen gelten in der Gastronomie?

  • Registrierungspflicht bei Aufenthalt länger als 15 Minuten (gilt daher nicht für Take Away oder Lieferanten)
  • Abstandsregeln von 2 Metern zwischen Personengruppen. Nicht die Tische müssen 2 Meter entfernt sein, sondern die Menschen. 
  • Indoor 4 Personen pro Tisch zuzüglich max 6 Kinder
  • Im Außenbereich gilt: 10 Personen pro Tisch zuzüglich max 10 Kinder
  • FFP2 Maske bis man am Tisch sitzt
  • FFP2 Maske für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Mund-Nasen-Schutz, wenn getestet, geimpft od. genesen)
  • Sperrstunde ist um 22 Uhr

Welche Voraussetzungen gelten für einen Aufenthalt in einem Hotel oder einer Pension?

  • Der Zutritt ist für geimpfte, getestete oder genesene Menschen (Nachweise gleich wie in Gastronomie) gestattet.
  • In der reinen Beherbergung (ohne Gastronomie) reicht ein Eintrittstest für den gesamten Aufenthalt.
  • Wenn Verpflegung (Frühstück, andere Mahlzeiten) oder Dienstleistung (Wellness) angeboten wird, gelten die Gastronomie-Regeln.

Voraussetzungen für Nutzung einer Freizeiteinrichtung ab 19.5.

  • Nachweise über Status, ob man geimpft, genesen oder getestet ist, und in weiterer Folge Grüner Pass, werden zu „Eintrittskarten“.
  • Pro Gast müssen indoor mind. 20 qm zur Verfügung stehen, außer es kann ein Platz eingenommen werden (Fahrgeschäfte).
  • Mindestabstand 2 Meter oder besondere Schutzvorrichtungen (Plexiglas).
  • Eintrittstests, wenn es länger andauernde Interaktion (z.B. Fitnesscenter).
  • Registrierungspflicht (wenn länger als 15 Minuten).
  • Keine Registrierung nötig, wenn hauptsächlich im Freien (z.B. Zoo).

Gibt es Möglichkeit für Hochzeitsfeiern?

Die Öffnungen werden österreichweit also in allen Bereichen erfolgen. Neben der Gastronomie, dem Tourismus und den Freizeiteinrichtungen werde es auch im Vereinswesen und im Sport zu den angekündigten Lockerungen kommen - allerdings unter Sicherheitsvorkehrungen. Spätestens ab dem 1. Juli sollen weitere Lockerungen umgesetzt werden, diese betreffen Veranstaltungen wie etwa Hochzeiten, große Feste oder Vereinsveranstaltungen. Hier die Einzelheiten:

Welche Strafen drohen für Gäste und Wirte?

Bei Nichtbeachtung von Betretungsverboten durch den Betreiber dohen Geldstrafen von bis zu 30.000 Euro. Die Nichtbeachtung von Betretungsverboten durch Gäste wird mit Geldstrafen von bis zu 1.450 Euro geahndet. Bei Nichtbeachtung von Auflagen gibt es Geldstrafen von bis zu 500 Euro. Die Bezirksverwaltungsbehörden und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes kontrollieren die Einhaltung auch durch Überprüfung vor Ort.